von Grilleau
Bundesverfassungsgericht setzt Grundrecht außer Kraft: fiskalische Gründe
Hartz4-Plattform fragt: „Wirtschaft vor Menschen?“
Überprüfungsanträge müssen auf Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte warten?
“Im Namen des Volkes,“ stellt Brigitte Vallenthin, Hartz4-Plattform fest, „hat aus unserer Sicht das Bundesverfassungsgericht „aus fiskalischen Gründen“ das „Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum“ für die Zeit von Januar 2005 bis Dezember 2010 außer Kraft gesetzt.“
Die Sprecherin der Bürgerinitiative weiter: „Da stellt sich die Grundsatzfrage des demokratischen Rechtsstaates:
- Wer ist „das Volk“?
- Sind es wenige Regierungsvertreter oder Millionen Menschen in diesem Lande?
- Es schließt sich die ethische Frage an: Wem „dienen“ die Volks-Vertreter eigentlich?
- Der Wirtschaft mit Milliarden-Geschenken für marode Banken und Pleite-Unternehmen?
- Und verstehen Sie ihren „Dienst am Deutschen Volke“ darin, dass sie den Menschen existenzielle Grundrechte entziehen?“
Kläger vorm Bundesverfassungsgericht, Thomas Kallay, bereitet jetzt eine Klage vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) vor. „Wir dürfen gespannt sein,“ so Vallenthin, „ob Straßburg Deutschland die Karlsruher Entscheidung durchgehen lässt, aus fiskalischen Gründen das vom Bundesverfassungsgericht im selben Urteil als unverfügbar und mit der Pflicht zur Einlösung festgeschriebene Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum mal eben 6 Jahre außer Kraft zu setzen.“
Vor dem EGMR wird es wohl vor allem um folgende Passage des Urteils vom 09. Februar gehen:
„Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG verpflichtet den Gesetzgeber nicht dazu, die Leistungen rückwirkend für die Zeit ab Inkrafttreten des Sozialgesetzbuchs Zweites Buch am 1. Januar 2005 neu festzusetzen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts muss der Gesetzgeber einen mit dem Grundgesetz unvereinbaren Rechtszustand nicht rückwirkend beseitigen, wenn dies einer geordneten Finanz- und Haushaltsplanung zuwiderläuft (…) Die rückwirkende Neufestsetzung etwaiger höherer Leistungen für den gesamten Zeitraum ab dem 1. Januar 2005 hätte zudem wegen der Regelung des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB X*) unvertretbare fiskalische Wirkungen.“
„Sicher werden die Straßburger Richter in dem Zusammenhang auch die Formulierung „neu festzusetzen“ unter die Lupe nehmen, die unmittelbar auch die Rechte aus hunderttausenden von Überprüfungsanträgen betrifft,“ erwartet Brigitte Vallenthin. „Denn diese Formulierung bedeutet nach unserer Einschätzung: Zwar haben die Karlsruher Richter einen neuen Regelsatz ab Januar 2005 für alle Hartz IV-Berechtigten nicht gefordert. Wir sehen aber durchaus die rückwirkenden Chancen für die Überprüfungs- Antragsteller auch nach deutschem Recht noch nicht endgültig verloren.“ Die Hartz4-Plattform weist dringend darauf hin, Überprüfungs-Antrags-Verfahren – ebenso Widerspruchs- und Klageverfahren in dem Zusammenhang – auf keinen Fall einzustellen.
Vielmehr müssen die Verfahren weiter betrieben und Fristen unbedingt eingehalten werden. Es sollten unbedingt Anträge auf „Ruhen des Verfahrens zur Wahrung der Rechte“ gestellt werden mit dem Hinweis auf die bevorstehende Klage vor dem EGMR. Nur so lassen sich Rechte schützen für den Fall, das der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte das rückwirkende Versagen des Grundrechts auf Existenzminimum durch das Bundesverfassungsgericht für Unrecht erklärt.
„Wir sind empört,“ so Brigitte Vallenthin, „dass die Internet-Plattform „gegen-hartz“ bereits am Tag des Urteilsspruchs übereilt riet, die „Überprüfungsanträge als erledigt zu betrachten“ und erklärt hat, es sei „unbedingt empfehlenswert das Gericht unter Nennung des Aktenzeichens anzuschreiben und die Klage zurück zu nehmen. Mit dem Hinweis auf das Urteil sollte die Sache als “erledigt” betrachtet werden.“
Der Rat ist gut für die ARGEn, die Sozialgerichte und den Finanzminister – jedoch der schlechtest mögliche für die Interessen der Hartz IV-Berechtigten.“
*) Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt“ (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB X).
Quelle: Pressemeldung Brigitte Vallenthin – Hartz 4-Plattform keine Armut! – kein Hunger! – kein Verlust von Menschenwürde!
Quelle: www.sozialticker.com
Quelle: Marigny de Grilleau
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