Mein Widerstandsrecht gegen den Koalitionsvertrag

27. Oktober 2009 von admin Kategorie: Artikel & News

Der Koalitionsvertrag vom 26. 10. 2009 verletzt in Abschnitt VI die verfassungsmäßige Ordnung des GG. Dagegen steht jedem Bürger nach Art. 20 IV GG ein besonderes Widerstandsrecht zu.

1. Rechte der Parteien nach dem Grundgesetz

Parteien haben das Recht, auch miteinander Verträge zu schließen. Darin können auch Absprachen über die Parteiprogramme getroffen sein. Die Verträge sind aber nur zulässig, wenn sie das Grundgesetz nicht verletzen.

Nach Art. 1 III und 20 II GG wird die Staatsgewalt durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt. Also nicht durch Parteien.

Die Rechte der Parteien sind ausschließlich und abschließend in Art. 21 GG geregelt. Danach wirken Parteien nur bei der politischen Willensbildung des Volkes mit, also nicht bei der Willensbildung der Regierung und nicht bei der Willensbildung des Parlamentes. Weitergehende Rechte stehen den Parteien nach dem Grundgesetz nicht zu. Auch wenn es überraschen sollte. Parteien werden in keinem einzigen weiteren Artikel des Grundgesetzes auch nur erwähnt.

2. Rechte der Regierung nach dem Grundgesetz

Die Rechte und Pflichten der Regierung (im Grundgesetz in Abschnitt VI. Die Bundesregierung geregelt) stehen ausschließlich dem Bundeskanzler und den Bundesministern zu. Kein Mitglied der Regierung kann auf diese Rechte und Pflichten verzichten oder diese an andere abtreten. Die Regierung ist außerhalb der Staatsgewalten an keinerlei Aufträge und Weisungen gebunden, auch nicht von ihren Parteien und Koalitionsausschüssen.

Das schließt aus, dass Parteien sich verpflichten, die Vereinbarung in Regierungshandeln umzusetzen.

Parteien steht nicht das Recht zu, ihre Arbeit in Parlament und Regierung umfassend miteinander abzustimmen.

Der im Vertrag vereinbarte Koalitionsausschuss ist verfassungswidrig. Er soll nicht nur beratend tätig werden sondern in Konfliktfällen Konsens herbeiführen. Der Koalitionsausschuss soll sogar Mitglieder enthalten, die weder Mitglieder der Bundesregierung noch des Bundestages sind.

3. Die Rechte der Abgeordneten nach dem Grundgesetz

Der Bundestag (im Grundgesetz im Abschnitt III. Der Bundestag geregelt) besteht ausschließlich aus Abgeordneten und nicht aus Parteien und nicht aus Fraktionen. Die Abgeordneten sind nicht an Weisungen gebunden, auch nicht von ihren Parteien und ihren Fraktionen, also auch nicht von einem Koalitionsausschuss.

Die Regelung, dass die Koalitionsfraktionen im Bundestag einheitlich abstimmen, ist verfassungswidrig.

Der Ausschluss von wechselnden Mehrheiten im Bundestag ist ein besonders einschneidender Verstoß gegen das Grundgesetz.

4. Keine Rechte der Fraktionen nach dem Grundgesetz

Auch wenn es überrascht. Bundestagsfraktionen sind in keinem einzigen Artikel des Grundgesetzes auch nur erwähnt. Sie können daher auch keine Träger von eigenständigen Rechten sein. Fraktionen werden erst in der Geschäftsordnung des Bundestages erwähnt. Die Geschäftsordnung kann, wie schon das Wort “Ordnung” sagt, nur als Verfahrensordnung im Bundestag dienen. Die Geschäftsordnung selber kann keinerlei Rechte des einzelnen Abgeordneten, die ihm das Grundgesetz zuweist, auf Fraktionen übertragen. Es bleibt ein Parlament der Abgeordneten, nicht der Parteien und nicht der Fraktionen.

5. Fazit

Zusammenfassend muss festgestellt werden, dass der gesamte Abschnitt VI des Koalitionsvertrages gegen die verfassungsmäßige Ordnung des Grundgesetzes verstößt.

Dagegen steht jedem Bürger nach Art. 20 IV GG ein besonderes Widerstandsrecht zu.

Quelle: Readers Edition

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