von Grilleau
Herr Westerwelle ist seines Zeichens Rechtsanwalt. Als solcher muss er mit dem Grundgesetz vertraut sein. Er müsste demzufolge wissen, dass sein Ansinnen u.a. einen Eingriff in Art. 12 Abs. 3 GG darstellt, nach dem Zwangsarbeit nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig ist, weshalb diese Maßnahme grundgesetzlich nicht zulässig ist und dieser Vorschlag demnach als populistisch, wenn nicht als nationalsozialistisch regressiv bezeichnet werden kann. Außerdem beweist er damit, dass er keineswegs auch dem Boden der freiheitlich-demokratischen Grundordnung handelt, wozu ihn sein Amtseid verpflichtet. Er bekräftigt hier nicht zum ersten Male, dass er mit Vorankündigung(!) grundgesetzwidrig, also verfassungsfeindlich handeln möchte.
