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Der Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung hat heute mit Eröffnung der Website zensus11.de eine Initiative gegen die geplante Volkszählung nächstes Jahr gestartet.
von Georg Erber
Schaut man unter Wikipedia diesen Begriff nach, dann findet sich im Folgenden: “Der Begriff Souveränität (v. frz. souveraineté, aus lat. superanus, ‘darüber befindlich’, ‘überlegen’) bezeichnet in der Rechtswissenschaft die Fähigkeit einer natürlichen oder juristischen Person zu ausschließlicher rechtlicher Selbstbestimmung. Diese Selbstbestimmungsfähigkeit wird durch Eigenständigkeit und Unabhängigkeit des Rechtssubjektes gekennzeichnet und grenzt sich so vom Zustand der Fremdbestimmung ab. In der Politikwissenschaft versteht man darunter die Eigenschaft einer Institution, innerhalb eines politischen Ordnungsrahmens einziger Ausgangspunkt der gesamten Staatsgewalt zu sein. Geprägt wurde der Begriff im 16. Jahrhundert durch die Absolutismuslehre des französischen Staatsphilosophen Jean Bodin.” In einer Krise der Staatsfinanzen wie derzeit schon in Island oder Griechenland verliert der jeweilige Staat de facto seine Souveränität, da er gegenüber den Gläubigern aus anderen Staaten seine rechtliche Selbstbestimmung nicht mehr ausüben kann. Er ist durch nach internationalem Recht bindende Verträge gebunden.
Geschrieben von: Sven B. Büchter
Ein wenig Geschichte…
Das 2. Deutsche Reich existierte seit 1871 bis…, ja wann eigentlich?
Es darf auf keinen Fall mit dem 3. Reich der “Braunen” von 1933-1945 verwechselt werden! Vielmehr als die Ähnlichkeit des Namens haben die beiden, besonders in politischer und ideologischer Hinsicht nicht gemeinsam. Und für die Namensähnlichkeit kann das 2. Deutsche Reich ja nun wirklich nichts, hat es doch schon lange vor der Namensgebung des 3. Reich durch die Nationalsozialisten existiert. Schließlich gab es im 2. Deutschen Reich die Einführung der Demokratie, freie Wahlen und eine vom Volk bestimmte Verfassung. Weiterlesen…
Ein Staat besteht nur nach drei zu erfüllenden grundsätzlichen Bedingungen:
a) Es muss ein Staatsvolk geben;
b) Es muss ein diesem Staatsvolk nach völkerrechtlichen Grundlagen zuzuordnendes Staatsgebiet geben;